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   OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12   

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OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12 (https://dejure.org/2013,13656)
OLG Jena, Entscheidung vom 14.06.2013 - 6 W 397/12 (https://dejure.org/2013,13656)
OLG Jena, Entscheidung vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 (https://dejure.org/2013,13656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1960 BGB, § 1836 Abs. 1 BGB, § 3 VBVG
    Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei vermögenden Nachlass

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festlegung der Vergütung des Nachlasspflegers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlassflegers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1960 BGB, § 1836 Abs. 1 BGB, § 3 VBVG
    Vergütung des Nachlassplegers: Stundensatz des anwaltlichen Nachlasspflegers bei vermögenden Nachlass

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vergütung eines Berufsnachlasspflegers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1046
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Schleswig, 07.05.2012 - 3 Wx 113/11

    Vergütung des Nachlasspflegers: Stundensatz des anwaltlichen

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. Palandt-Weidlich, 71. Aufl., 2012, § 1960, Rn. 23; Burandt/Rojahn, ErbR, 2011, § 1960, Rn. 55; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., 2010, § 1960, Rn. 73 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., 2009, Rn. 784; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., 2006, Rn. 837 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 187; KG Berlin, Beschluss vom 5.4.2011, 1 W 518/10 = Rpfleger 2011, 605; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926; LG München II, Beschluss vom 8.2.2008, Az. 6 T 186/08, zitiert nach juris).

    Das Schleswig-Holsteinische OLG (Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 1351) hält bei mittelschwerer Abwicklung einen Stundensatz von 90, 00 EUR für ermessengerecht.

    Der Senat hält eine Staffelung von 33, 50 -65,00 EUR bei einfacher Abwicklung, über 70, 00 - 90, 00 EUR bei mittelschweren Pflegschaften bis zu 115, 00 EUR bei schwerer Abwicklung für gerechtfertigt und im Einzelfall auch handhabbar (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 1351).

    Soweit die Rechtsprechung teilweise (deutlich) höhere Stundensätze für richtig gehalten hat, ist zu berücksichtigen, dass in den betreffenden Gerichtsbezirken auch Ballungsräume betroffen sind und ein Rechtsanwalt dort - im Vergleich zu Thüringen - höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 1351).

  • OLG Hamm, 13.01.2011 - 15 W 632/10

    Höhe des Stundensatzes eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. Palandt-Weidlich, 71. Aufl., 2012, § 1960, Rn. 23; Burandt/Rojahn, ErbR, 2011, § 1960, Rn. 55; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., 2010, § 1960, Rn. 73 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., 2009, Rn. 784; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., 2006, Rn. 837 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 187; KG Berlin, Beschluss vom 5.4.2011, 1 W 518/10 = Rpfleger 2011, 605; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926; LG München II, Beschluss vom 8.2.2008, Az. 6 T 186/08, zitiert nach juris).

    Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07 = NJW-RR 2008, 369) hat bei mittlerem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110, 00 EUR nicht beanstandet (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471).

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11

    Anforderungen und Beurteilungszeitpunkt bei Mittellosigkeit des Nachlasses;

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. Palandt-Weidlich, 71. Aufl., 2012, § 1960, Rn. 23; Burandt/Rojahn, ErbR, 2011, § 1960, Rn. 55; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., 2010, § 1960, Rn. 73 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., 2009, Rn. 784; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., 2006, Rn. 837 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 187; KG Berlin, Beschluss vom 5.4.2011, 1 W 518/10 = Rpfleger 2011, 605; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926; LG München II, Beschluss vom 8.2.2008, Az. 6 T 186/08, zitiert nach juris).

    Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07 = NJW-RR 2008, 369) hat bei mittlerem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110, 00 EUR nicht beanstandet (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471).

  • OLG Brandenburg, 27.09.2010 - 6 Wx 2/10

    Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers: Angemessener Stundensatz bei

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. Palandt-Weidlich, 71. Aufl., 2012, § 1960, Rn. 23; Burandt/Rojahn, ErbR, 2011, § 1960, Rn. 55; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., 2010, § 1960, Rn. 73 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., 2009, Rn. 784; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., 2006, Rn. 837 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 187; KG Berlin, Beschluss vom 5.4.2011, 1 W 518/10 = Rpfleger 2011, 605; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926; LG München II, Beschluss vom 8.2.2008, Az. 6 T 186/08, zitiert nach juris).

    Das Brandenburgische OLG (Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926) hielt bei schwierigen Pflegschaftsgeschäften einen Stundensatz von 130, 00 EUR (netto) für ausreichend.

  • LG München II, 08.02.2008 - 6 T 186/08

    Nachlasspflegschaft: Bemessung des Stundensatzes für einen Rechtsanwalt als

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. Palandt-Weidlich, 71. Aufl., 2012, § 1960, Rn. 23; Burandt/Rojahn, ErbR, 2011, § 1960, Rn. 55; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., 2010, § 1960, Rn. 73 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., 2009, Rn. 784; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., 2006, Rn. 837 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7.5.2012, Az. 3 Wx 113/11 = MDR 2012, 187; KG Berlin, Beschluss vom 5.4.2011, 1 W 518/10 = Rpfleger 2011, 605; OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.9.2010, Az. 6 Wx 2/10 = FamRZ 2011, 926; LG München II, Beschluss vom 8.2.2008, Az. 6 T 186/08, zitiert nach juris).

    Das LG München II (Beschluss vom 8.2.2008, 6 T 186/08, zitiert nach juris) hat einen Stundensatz von 103, 00 zzgl.

  • OLG Zweibrücken, 21.11.2007 - 3 W 201/07

    Höhe der Vergütung eines Berufspflegers für vermögenden Nachlass bei

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07 = NJW-RR 2008, 369) hat bei mittlerem Schwierigkeitsgrad einen Stundensatz von 110, 00 EUR nicht beanstandet (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2011, Az. 15 W 632/10 = MDR 2011, 609; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, Az. 3 Wx 308/11 = MDR 2012, 1471).
  • LG München I, 18.07.2002 - 16 T 7473/02
    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Das LG München I (Beschluss vom 18.7.2002, Az. 16 T 7473/02, zitiert nach juris) hat die Auffassung vertreten, dem anwaltlichen Nachlasspfleger sei regelmäßig ein Stundensatz zwischen 200, 00 und 300, 00 EUR brutto zu bewilligen.
  • OLG Stuttgart, 10.01.2013 - 8 W 13/13

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 10.1.2013, Az. 8 W 13/13, zitiert nach juris) hat bei mittlerer Schwierigkeit der pflegerischen Geschäfte 100, 00 EUR bewilligt.
  • OLG Dresden, 20.06.2007 - 3 W 427/07

    Zur Vergütung eines Nachlasspflegers nach dem Zweiten

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    So hält das OLG Dresden (Beschluss vom 20.6.2007, Az. 3 W 427/07 = Rpfleger 2007, 547) auf der Grundlage des VBVG Stundensätze bei mittelschwerer Abwicklung i.H.v. 43, 00 EUR für ausreichend.
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 7 W 53/11

    Kriterien zur Bemessung der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers

    Auszug aus OLG Jena, 14.06.2013 - 6 W 397/12
    Nach Ansicht des OLG Celle (Beschluss vom 2.11.2011, Az. 7 W 53/11 = Rpfleger 2012, 257) sind bei mittlerer Schwierigkeit 100, 00 bis 110, 00 EUR angemessen.
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 63/09

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • KG, 05.04.2011 - 1 W 518/10

    Vergütung des Nachlasspflegers: Anforderungen an die Geltendmachung des

  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

    Insoweit hat das Nachlassgericht bzw. der an seine Stelle tretende Senat als zweite Tatsacheninstanz den Stundensatz zu bestimmen und die Vergütung nach dem konkreten Zeitaufwand zu berechnen (st. Rspr. z.B. OLG Celle, Rpfleger 2012, 257; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Hamm, Rpfleger 2011, 1091; OLG Jena, BtPrax 2013, 158; OLG Stuttgart, Rpfleger 2013, 396; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2008, 369).

    Daher ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Nachlasspfleger eine zumindest kostendeckende Vergütung erhält (Senat, Beschl. v. 19. März 2014 - 2 Wx 70/14; KG, FGPrax 2011, 235; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 926; OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 69; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1091; OLG Jena, BtPrax 2013, 158; NJW-RR 2013, 1229; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1903).

    Das OLG Jena hält eine Staffelung des Stundensatz von 33, 50 EUR bis 65, 00 EUR bei einfacher Abwicklung, von 70, 00 bis 90, 00 EUR bei mittelschweren Pflegschaften und von bis zu 115, 00 EUR bei schwieriger Abwicklung für gerechtfertigt (BtPrax 2013, 158; NJW-RR 2013, 1229).

    Das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1903; BtPrax 2013, 158) sieht bei einer einfachen Abwicklung einen Stundensatz von 65, 00 EUR, bei einer mittelschweren von bis zu 90, 00 EUR und bei einer schwierigen Abwicklung von bis zu 115, 00 EUR als angemessen an und bejaht bei einer ganz leichten Aufgabenstellung ausnahmsweise einen Stundensatz von 33, 50 EUR (so auch OLG Jena, BtPrax 2013, 158).

    Vielmehr kann auch bei einem nicht eingeschränkten Wirkungskreis ein Fall der einfachen Abwicklung vorliegen, wenn die im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittlich erforderliche Arbeiten notwendig sind; z.B. bei der Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, bei der Sicherung von inländischen Konten und Sparbüchern, bei einem geringen Nachlassvermögen, bei einer kurzen Dauer der Pflegschaft, bei Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses oder bei fehlender Ermittlungen von Erben (vgl. OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Jena, BtPrax 2013, 158; NJW-RR 2013, 1229; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1903; Schulz/Gleumes, Handbuch Nachlasspflegschaft, 1. Auflage 2013, § 6 Rn. 43).

    Besteht der Nachlass aus Bargeld, Konten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen, erheblichen beweglichen Vermögen, unübersichtlichen Unterlagen zu den Aktiva und Passiva oder umfasst die Aufgaben des Nachlasspflegers die Ermittlung der Erben, die Auflösung einer Wohnung mit werthaltigem Mobiliar, die Rückforderung unberechtigter Verfügungen über den Nachlass, die Sicherung bzw. Abwicklung von im Nachlass befindlicher Grundstücke, so liegt im Normalfall eine mittelschwere Abwicklung vor (OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Jena, BtPrax 2013, 158; NJW-RR 2013, 1229; Schulz/Gleumes, Handbuch Nachlasspflegschaft, 1. Auflage 2013, § 6 Rn. 43).

    Beim Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses, bei einer umfangreichen Erbenermittlung, z.B. im Ausland oder bei einer schwierigen Urkundenlage, bei großem Vermögen, bei problematischen Immobilien, bei Gesellschaftsanteilen, bei Auslandsvermögen, bei ausstehenden nicht einfach gelagerten Steuererklärungen, bei erheblichen und unübersichtlichen Verbindlichkeiten, bei Lebensversicherungen mit streitigen Bezugsrechten, bei streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei Abwicklung von Gewerbebetrieben, bei erheblichen Wertpapieranlagen, bei der Verwaltung von Mietshäuser und Handelsgeschäften handelt es sich in der Regel um eine schwierige Abwicklung (OLG Jena, BtPrax 2013, 158).

    Dies kann auch dann gelten, wenn der Erblasser an einer Erbengemeinschaft mit schwieriger Auseinandersetzung beteiligt war (OLG Braunschweig, NLPrax 2019, 35; OLG Jena, BtPrax 2013, 158; NJW-RR 2013, 1220; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 140; Schulz/Gleumes, Handbuch Nachlasspflegschaft, 1. Auflage 2013, § 6 Rn. 43).

  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 21 W 54/13

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.).

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schweren Pflegschaft zu sprechen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.).

    Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.).

    Welcher Stundensatz für einen als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt festzusetzen ist, wird in der Praxis uneinheitlich beantwortet (vgl. die Übersicht im Beschluss des OLG Jenas vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 12).

    Die Stundensätze, die das Oberlandesgericht Jena für seinen Bezirk zugrunde legt, können auch nach dessen Einschätzung nicht als maßgeblich für Ballungsräume angesehen werden (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13).

  • OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20

    Höhe der Nachlasspflegervergütung

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24.04.2015 - 21 W 45/15 , juris; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903; OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach juris Rn. 13; Höger in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 2020, § 1960 Rn. 25).

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.; ihm folgend Senat, Beschluss vom 27.01.2014 - Az. 21 W 54/13 , unveröffentlicht).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.; ihm folgend Senat, Beschluss vom 27.01.2014 - Az. 21 W 54/13 ; Beschluss vom 24.04.2015 - Az. 21 W 45/15 , juris).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2015 - 21 W 45/15

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei mittelschwerer Pflegschaft

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, Juris Rn 11 m.w.N.).

    Dabei ist neben dem Schwierigkeitsgrad auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, Juris Rn 13).

    Denn der Nachlass setzt sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammen und ist nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 - Juris Rn 15; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn 840).

    Umsatzsteuer für angemessen, jedenfalls nicht für überhöht gehalten haben, da es sich etwa im Gegensatz zu Jena (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 - Juris Rn 13) jeweils um vergleichbare Einzugsräume gehandelt hat.

  • OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13).

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014; Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 21 W 104/17

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 11 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 13).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ; Beschluss v. 04.05.2015, Az. 21 W 4/15).

    Von einer einfachen Pflegschaft kann man nur ausnahmsweise ausgehen, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert nach Juris Rn 15 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 11.03.2014 - 15 W 316/13

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Festsetzung der

    Welcher Stundensatz für einen als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt festzusetzen ist, wird in der Praxis nicht einheitlich beantwortet (vgl. die beispielhafte Auflistung des Thüringer Oberlandesgerichts BtPrax 2013, 158 ff.).

    Bei einem Rechtsanwalt steht außer Zweifel, dass dieser über für die Pflegschaft nutzbare Fachkenntnisse im Sinne des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB verfügt (vgl. hierzu: Thüringer Oberlandesgericht BtPrax 2013, 158 ff.).

  • OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18

    Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ihm folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013, 6 W 397/12, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.; ferner Senat, Beschluss v. 27.01.2014, Az. 21 W 54/13 ; Beschluss v. 24.04.2015, Az. 21 W 45/15 ).

  • OLG Hamm, 13.06.2023 - 15 W 47/22

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 - OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris) sein.

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 ; OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OLG Hamm, 01.07.2021 - 15 W 214/21

    Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers; Kriterien für die Bemessung eines

    Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können sein das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 - OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris).

    Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 - 21 W 105/20 ; OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 21 W 94/17

    Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

  • AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
  • AG Wipperfürth, 12.11.2020 - Abt. 8
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